Informationen

Hier finden Sie unsere Broschüre zu Traumafolgestörungen und Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) auf deutsch, englisch, französisch, ukrainisch, kurdisch, arabisch und vietnamesisch.

Wege in die Gesundheitsversorgung für deutsche Staatsbürger*innen

Seit 2009 besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht, das bedeutet es herrscht Versicherungszwang und alle Personen müssen versichert werden!

Die folgenden Personengruppen haben per Gesetz einen gesetzlichen Krankenversicherungsanspruch, der bis längstens einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft gilt:

  1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Sie müssen sich dabei oberhalb der Grenze für geringfügig Beschäftigte befinden. Der Anspruch gilt ab Eintritt ins Beschäftigungsverhältnis, d.h. ab tatsächliche Aufnahme, Erwerb von Arbeitsentgeld trotz Nichtaufnahme oder bei Arbeitsunfähigkeit bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mind. 4 Wochen oder wenn die Person mind. 1 Tag gearbeitet hat.
  2. Personen die Sozialleistungen beziehen, wie SGB III, Arbeitslosengeld I, SGB II oder Arbeitslosengeld II (§5 Abs. 1 Nr. 2, 2a SGB V).
  3. Studierende/KVdS, die nicht familienversichert sind (§5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V), bis ins einschließlich 14. Semester und/oder dem 30. Lebensjahr. Eine Verlängerung ist in manchen Fällen möglich, dann müssten allerdings die Beitragszahlungen für das gesamte Semester im Voraus geleistet werden., Studenten im Urlaubssemester haben über das SGBII Leistungsanspruch.
  4. Personen die langzeiterkrankt sind, müssen sich beim JobCenter melden, beim Amtsarzt vorstellig werden und haben anschließend über das Sozialamt einen Anspruch auf Krankenversicherung.
  5. Rentner*innen/Rentenantragssteller*innen haben nach §5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 SGB V einen Anspruch auf Krankenversicherung. Dies schließt die Erwerbsminderungsrente, Altersrente und Hinterbliebenenrente ein. Voraussetzungen dafür ist die Erfüllung der Vorversicherungszeit mit 9/10-Regelung (seit 02/2017 werden pauschal 3 Jahre/Kind angerechnet. Beginn des Anspruchs ist der Tag der Rentenantragsstellung, gleichzeitig muss eine Meldung an die zuständige KK erfolgen!
    Unfallrente und private Berufsunfähigkeitsrente sind vom Anspruch auf Krankenversicherungsschutz AUSGESCHLOSSEN.

Mini-Jobs und Arbeitsverträge unterhalb der Grenze für geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich versicherungsfrei!

Wenn Sie in Deutschland zwar über Ihren Arbeitgeber gesetzlich versichert sind, aber trotzdem in einem anderen EU-Land Ihren Wohnsitz haben und sich dort auch medizinisch behandeln lassen möchten, können Sie mit dem sogenannten „portable Document“ ihren Versicherungsschutz nachweisen lassen. Die Kosten werden dann von der Versicherung in Deutschland übernommen. Hier finden Sie mehr Informationen darüber.

Die private Krankenversicherung in Deutschland ist dazu verpflichtet, die folgenden Personengruppen zu versichern:

  1. Beihilfeberechtigte
  2. Selbstständige
  3. ehemals privat Versicherte
  4. Personen mit Jahresgehalt von über 54.900€

Ab 55 Jahren ist der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich! Ausgenommen sind davon der Wechsel in eine FamKV (wenn keine hauptberuf. Selbstständigkeit besteht) oder die Aufnahme einer Beschäftigung.

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung können höher sein, als die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Es gibt allerdings einen Basistarif der privaten Krankenversicherung, dessen Leistungsumfang in Art, Umfang und Höhe dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Die Beitragshöhe ist dabei abhängig vom durchschnittlichen Höchstbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung und es muss eine amtlich bescheinigte Hilfsbedürftigkeit vorliegen. Eine Ablehnung durch die private Krankenversicherung ist nur bei Drohung, arglistiger Täuschung oder als Rücktritt wegen vorsätzlicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht möglich, z.B. wenn der Gesundheitsfragebogen nicht abgegeben wird. Das Anrecht darauf besteht ohne Risikoprüfung. Ein weiterer Nachteil der privaten Krankenversicherung ist, dass privat versicherte Personen in Vorlage treten müssen, d.h. sie müssen Rechnungen zunächst selbst bezahlen und sich das Geld anschließend von der Krankenkasse zurück holen.

Versicherung von Ehegatten und Kindern durch die FamKV

Wenn Sie selbst aktives Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, ist es möglich Ihre*n Ehepartner*in und Ihre Kinder mit zu versichern. Voraussetzung ist, dass ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder in der EU liegt, außerdem sind Identitätsnachweise der zu Versichernden notwendig (z.B. Geburtsurkunde, Geburtsanzeige, KH mit Vaterschaftsanerkennung, Feststellung der ABH etc.), sowie ein ausgefüllter und unterschriebener Familienfragebogen und die unterschriebene Erklärung zur Familienversicherung. Auch ausländische Ehen werden anerkannt, wenn sie der Ortsform entsprechen. Bei Vielehen hat nur die 1. Frau Anspruch auf die FamKV. Hier finden Sie weitere Informationen zur FamKV.

Informationen für Personen, ohne Krankenversicherung

Personen, die zwischen dem 01.04.2007 und 31.07.2013 aus der Krankenversicherung ausgeschieden sind, befinden sich seit 2009 gesetzlich geregelt in einer Auffangversicherung. Das bedeutet, dass die letzte Krankenversicherung, die die Person versichert hat, diese auch wieder aufnehmen muss! Dabei haben die zu Versichernden kein Wahlrecht und eine Auskunfts- und Mitarbeitspflicht! Die Krankenversicherungen verlangen einen Antrag des zu Versichernden! Die Auffangversicherung gilt für Personen, die keinen Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder noch nie irgendwo versichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen KV zuzuordnen sind.

Für alle Personen, die nach dem 01.08.2013 aus der Krankenversicherung ausgeschieden sind, existiert eine obligatorische Anschlussversicherung. Diese beginnt nach Ausscheiden des Versicherten aus der Pflicht- oder FamKV. Sie ist vorrangig gegenüber der Auffangversicherung, das bedeutet, es ist keine Vorversicherung und keine Willenserklärung nötig, da sie mit den Konditionen einer freiwilligen Krankenversicherung einfach bei der letzten Krankenversicherung fortläuft.
Folgende Personengruppen betreffen diese Regelungen:

  1. ehem. freiwillige Versicherte, die wegen Zahlungsverzug ausgeschlossen wurden,
  2. ehem. PflichtKV oder FamKV, die Vorversicherungszeiten für freiwillige Mitgliedschaft nicht erfüllen oder Fortsetzung versäumt haben,
  3. Auslandsrückkehrer, die vor dem Aufenthalt in der gesetzlichen Krankenversicherung waren und
  4. Migrant*innen von außerhalb der EU, wenn Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis auf mehr als 12 Monate befristet ist.

Der Austritt aus der Auffangversicherung oder der obligatorischen Anschlussversicherung ist nur durch den Nachweis eines Wiedereintritts in eine andere Krankenversicherung möglich!

Zusatzinformationen für Personen ohne Versicherung, die früher privat versichert waren:

Private Krankenversicherungen unterliegen einem Aufnahmezwang in den Basistarif (§125 VVG). Das bedeutet, sie müssen zu Versichernde auch ohne Wartezeiten aufnehmen, es sei denn es handelt sich um einen Fall von arglistiger Täuschung. Dazu muss der medizinische Fragebogen (am besten zusammen mit einem Arzt) komplett ausgefüllt werden. Dieser Fragebogen hat keine rechtliche Relevanz in Bezug darauf, ob man in die Krankenversicherung aufgenommen wird. Die Annahme eines vollständigen Antrags muss innerhalb von 1-2 Wochen erfolgen, andernfalls sollte man Beschwerde beim PKV Verbund einreichen.
Die Leistungen des Basistarifs der privaten Krankenversicherung, decken sich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuzahlungen sind bis zum Erreichen der Belastungsgrenze möglich. Die Zahlungsbefreiung funktioniert wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung.

Um in den Basistarif aufgenommen zu werden, muss außerdem eine amtlich nachgewiesene Hilfsbedürftigkeit nach SGB2/12 bestehen und aktuelle Bescheide müssen regelmäßig eingereicht werden. Dabei gilt man mit einem Schonvermögen von 10.000€ trotzdem als hilfebedürftig. Die Behandlung von Eigentum ist kommunal geregelt. Schulden (auch bei der Krankenkasse) und Schuldentilgung werden nicht in Hilfebedürftigkeit einbezogen. Wenn aber allein durch die Zahlung des Beitrages zur privaten Krankenversicherung eine Hilfebedürftigkeit entstehen würde, muss das vom JC oder Sozialamt bescheinigt werden und anschließend die Hilfebedürftigkeit angezeigt werden. Die Anzeige darf zunächst formlos per Fax erfolgen. Hilfebedürftigkeit gilt als besondere Härte, was dazu führt, dass angelaufene Prämienzuschläge verzinst gestundet werden.
Die Aufnahme in den Basistarif ist mit und ohne Selbstbeteiligung möglich. Unter bestimmten Umständen können Menschen später in den normalen Tarif wechseln.

Versicherungsschulden/Beitragsschulden

Wenn Sie Beitragsschulden bei einer Krankenkasse haben, sollten Sie umgehend eine Schuldenberatung einschalten und die Schulden aufschlüsseln lassen.

Wenn Sie bei der privaten Krankenversicherung versichert sind, sollen die Schulden immer als gesamter Betrag abgezahlt werden, liegt allerdings eine besondere Härte vor (z.B. bei angezeigter Hilfebedürftigkeit), dann können Sie mit einem Schreiben an die private Krankenversicherung um Stundung bitten. Wenn die versicherte Person schon zu Beginn der Versicherung hilfebedürftig gewesen ist oder durch die Zahlung des Höchstbeitrages hilfebedürftig geworden wäre, kann die private Krankenversicherung außerdem nur die halbierten Beiträge für die Vergangenheit berechnen.
Sind die Beitragsschulden entstanden, weil das Jobcenter seiner Rat- und Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und nicht genügend Auskunft über die private Krankenversicherung gegeben hat, sollten Sie Widerspruch einlegen und das Jobcenter darauf hinweisen, dass die Schulden bezahlt werden müssen

Bei der Nicht-Zahlung von laufenden Beiträgen tritt nach zwei Monaten der Notlagentarif nach §206 VVG und damit ein Ruhen der Versicherung ein. Ausgenommen davon sind Personen, bei denen eine amtlich nachgewiesene Hilfebedürftigkeit besteht. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung heißt der Notlagentarif „Ruhen der Leistungen“. Diese Tarife bestehen seit 2013. Wer vor 2013 aus der Krankenversicherung gefallen ist, war/ist zwischenzeitlich gar nicht versichert.

Hier finden Sie einen Strategiefahrplan zur (Wieder-)Erlangung des Krankenversicherungsschutzes. Er verschafft eine Übersicht, welche Dokumente Sie brauchen und welche Institutionen zuständig sind. Wenn Sie diesbezüglich zu uns zur Beratung kommen wollen, bringen Sie diesen und die dort aufgeführten Dokumente am besten ausgefüllt mit.

Wege in die Gesundheitsversorgung für EU-Bürger*innen in Deutschland

Wie Sie als EU-Bürger*innen in Deutschland Zugang zum Gesundheitssystem bekommen können, hängt vor allem von Ihrem Beschäftigungsverhältnis und der Art Ihres Aufenthaltsstatus ab.

Grundsätzlich haben EU-Bürger*innen das Recht, sich bis zu 3 Monate ohne Bedingungen in Deutschland aufzuhalten (§2 Abs. 5 FreizügG/EU). Wenn Sie selbstständig arbeiten, abhängig beschäftigt sind oder auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sind, haben Sie nach 3 Monaten Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht. Gleichzeitig müssen Sie jedoch nachweisen, dass Sie sich nicht alleine wegen der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, also zum Beispiel auch in Deutschland leben möchten, um bei Familienangehörigen zu sein.

EU-Bürger*innen müssen sich innerhalb von 3 Monaten versichern, wenn sie nach Deutschland kommen. Zuerst müssen sie versuchen, sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, wenn diese ablehnt, dann müssen sie sich an die private Krankenversicherung wenden. Die private Krankenversicherung in den Basistarif aufnehmen, lehnt jedoch ebenfalls ab, wenn kein Einkomme bzw. keine finanziellen Mittel vorhanden sind.

EU-Bürger*innen, die Arbeitnehmer*innen in Deutschland sind

Als abhängig Beschäftigte, wenn Sie also legal berufstätig sind, sind Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Der Versicherungsschutz gilt in diesem Fall auch für Ihre Familienangehörigen – unabhängig davon, ob diese in Deutschland oder einem anderen EU- Land wohnen. Wenn Familienangehörige der in Deutschland angestellten Person im Heimatland medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, trägt die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Kosten.

Die möglichen Versicherungen sind also:
1. die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

oder bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltsgrenze:
2. die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
3. die private Krankenversicherung.

EU-Bürger*innen, die selbstständig Erwerbstätige in Deutschland sind

Unionsbürger*innen, die in Deutschland selbstständig erwerbstätig sind, können sich entweder:
1. durch ihre Krankenversicherung im Herkunftsstaat versichern,
2. mit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland versichern oder
3. bei einer privaten Krankenversicherung in Deutschland versichern.

EU-Bürger*innen, deren Recht als Erwerbstätige i.S.d. §2 Abs. 3 FreizügG/EU erhalten bleibt

EU-Bürger*innen, deren Recht als Erwerbstätige erhalten bleibt, sind entweder:
1. wie als Arbeitnehmer*innen oder Selbstständige krankenversichert,
2. bei Bezug von ALG I, Krankengeld oder Elterngeld gesetzlich krankenversichert oder
3. bei Bezug von ALG II gesetzlich krankenversichert.

EU-Bürger*innen, die auf Arbeitssuche sind/ohne materielles Aufenthaltsrecht sind/als nicht Erwerbstätige freizügigkeitsberechtigt sind oder sich in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts befinden

EU-Bürger*innen, die in Deutschland auf Arbeitssuche/ohne materielles Aufenthaltsrecht sind/als nicht Erwerbstätige freizügigkeitsberechtigt sind oder sich in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthaltsbefinden, können sich entweder:
1. durch ihre Krankenversicherung im Herkunftsstaat versichern,
2. mit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder
3. sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern.

Fehlender Krankenversicherungsschutz

Wenn tatsächlich weder kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz in Deutschland besteht, noch eine Krankenversicherung aus dem Herkunftsland „mitgebracht“ werden kann, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich trotzdem in Deutschland zu versichern.

Für Menschen, die in Deutschland einer irregulären Beschäftigung nachgehen (die also „schwarz arbeiten“), ist es hilfreich zu überlegen, wie die Arbeit legalisiert und so Zugang zur gesetzlichen Versicherung gewährleistet werden kann.
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit sich freiwillig bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse zu versichern. Die Voraussetzung für eine Aufnahme in das staatliche Versicherungssystem ist jedoch der Nachweis, dass Sie bereits im Herkunftsland über die gesetzliche Krankenkasse versichert waren. Sollten Sie in einem anderen EU-Land zuvor privat versichert gewesen sein, müssen Sie sich auch in Deutschland privat krankenversichern.
Außerdem gibt es in einigen Fällen die Möglichkeit, sich über den Bezug von Sozialleistungen in Deutschland krankenversichern zu lassen.

Hier finden Sie einen Strategiefahrplan zur (Wieder-)Erlangung des Krankenversicherungsschutzes. Er verschafft eine Übersicht, welche Dokumente Sie brauchen und welche Institutionen zuständig sind. Wenn Sie diesbezüglich zu uns zur Beratung kommen wollen, bringen Sie diesen und die dort aufgeführten Dokumente am besten ausgefüllt mit.

Recht auf medizinische Versorgung auch ohne Papiere

Grundsätzlich hat (nach § 1 I Nr. 5 in Verbindung mit § 4 AslybLG) jeder Mensch, der sich in Deutschland aufhält, das Recht auf eine medizinische Versorgung unabhängig von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion sowie dem Aufenthaltsstatus. In Notfällen sind Ärzte und Krankenhäuser verpflichtet, Sie trotz fehlender Papiere und Unklarheit über den Kostenträger zu untersuchen und zu behandeln und machen sich andernfalls strafbar (§ 323 c StGB)!

Meldepflicht von Personen ohne gültigen Aufenthaltsstatus

  • Privatpersonen – müssen in keinem Fall melden!
  • öffentliche Stellen (Ämter, Behörden, Gemeindeverwaltungen, Polizei) – müssen melden!
    !! Schulen und andere Bildungs- und Erziehungseinrichtungen wie Kindergärten und Jugendheime sind nach §87 AufenthG davon ausgenommen, müssen also nicht melden!!
  • Krankenhäuser und medizinisches Personal (Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Hebammen, Psychotherapeut*innen, Apotheker*innen, Pfleger*innen und andere medizinische Fachangestelle) gelten als öffentlich, unterliegen allerdings der Schweigepflicht! – Krankenhäuser und medizinisches Personal dürfen deshalb auch nicht melden! Sie würden sich laut §88 AufenthG strafbar machen, wenn sie personenbezogene Daten (z.B. Aufenthaltsort, Geburtsdatum, Wohn- und Lebenssituation des Patienten) weitergeben.

Um Ihren Anspruch auf reguläre medizinische Versorgung geltend zu machen (also alle Behandlungen, die über den Notfall hinaus gehen), müssten Sie sich jedoch beim Sozialamt vorstellen, das als öffentliche Stelle dazu verpflichtet ist, Sie bei der Ausländerbehörde zu melden.
Aus diesem Grund gibt es neben open.med Berlin weitere Einrichtungen, die Menschen ohne Krankenversicherung anonym und meist kostenfrei medizinisch versorgen.

Die Clearingstelle der Berliner Stadtmission arbeitet ab Mitte Januar 2019 außerdem mit der Ausstellung von anonymisierten Krankenscheinen (AK). Insbesonders Menschen ohne Aufenthaltsstatus wird somit der Zugang zu einer Gesundheitsversorgung nach allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Die Clearingstelle stellt nach Prüfung Behandlungsscheine aus, die bei bestimmten Ärzten eingelöst werden können. Dies passiert anonym und kostenlos!

Bundesweite Übersicht: Medizinische Hilfe für Migrant*innen ohne Gesundheitsversorgung

Liste über Ärzt*innen mit Fremdsprachenkompetenz, sortiert nach Fachgebiet und Bezirken in Berlin

Antragsformular des Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin auf Kostenübernahme für die Sprachmittlung im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung

Take Care Project EU – Sprachführer und Selbstlernmaterial zu Gesundheitsthemen für Migrant*innen

Schwangerschaft

Schwangerschaft und kein geklärter Aufenthalt/keine Papiere: Duldungsregelung bei Schwangerschaft und Entbindung

Um Ihren Anspruch auf medizinische Vor- und Nachsorge offiziell geltend zu machen, können Sie 3 Monate vor und 3 Monate nach der Entbindung bei der Berliner Ausländerbehörde vorsprechen. Für diesen Zeitraum wird eine mögliche Ausreisepflicht ausgesetzt, das heißt Sie können nicht ausgewiesen werden. Waren Sie vorher illegalisiert/papierlos, weiß die Ausländerbehörde allerdings anschließend über Ihren Aufenthalt Bescheid!

Die Geburt eines Kindes gilt als Notfall und eine Schwangere darf zur Entbindung im Krankenhaus nicht abgewiesen werden. Die 10 empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft gehören jedoch zu den regulären medizinischen Leistungen und sind deshalb für Frauen ohne Krankenversicherung nur schwer zugänglich.

Familienplanung, sexuelle Gesundheit, Schwangerschaftsabbruch

Wenn Sie sich gegen eine Schwangerschaft entscheiden, können Sie sich anonym und kostenlos beraten lassen. Eine Kostenübernahme für den Abbruch selbst, ist ohne einen geregelten Aufenthalt leider oftmals nicht möglich. Welche Kosten bei einem Schwangerschaftsabbruch entstehen, sind je nach der gewählten Abbruchmethode unterschiedlich. Bei einer Beratung zum Thema Schwangerschaftsabbruch können Sie mögliche Risiken und Optionen für Ihre Entscheidung abwägen.

Folgende Organisationen können Sie zum Thema Schwangerschaft fachspezifisch beraten und unterstützen:

Zentrum für sexuelle Gesundheit und Familienplanung Berlin – mehrere Stellen in unterschiedlichen Bezirken, Angebote und Beratung bei Schwangerschaft (auch ungewollte), Frauenärztliche Sprechstunde, Kostenübernahme Verhütungsmittel, sexuelle Gesundheit, psychologische Beratung und Paarberatung, mehrsprachige Flyer

Berliner Hebammen Verband e.V – mehrsprachige Informationen für werdende Eltern

AWO Berlin e.V. – Informationen zur Schwangerschaftsberatung, Schwangerschaftsabbruch, auch mehrsprachig und in einfacher Sprache vorhanden

Die Malteser bieten auch Deutschlandweit Schwangerschaftsvorsorge an.

Psychotherapeutische Hilfe

XENION – Psychotherapeutisches Beratungs- und Behandlungszentrum für traumatisierte Flüchtlinge und Überlebende von Folter

Psychosoziale Hilfe

TransVer –Psychosoziale Hilfe für Menschen mit Migrationsgeschichte

International Psychosocial Organisation gGmbH (Account muss erstellt werden)  – Psychosoziale Online-Beratung für Geflüchtete

Fachspezifische Hilfe für Personen mit Foltererfahrung

Zentrum Überleben – Hilfe- und Behandlungszentrum für Personen mit Foltererfahrung, psychosoziale Hilfe, Reintegration etc. 

Anlaufstellen speziell für Frauen

DaMigra – Beratungs- und Empowermentprojekte von und für Frauen* mit Migrationsgeschichte

LARA e.V. – Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt an Frauen* und Unterstützung in Krisen

SOLWODI – Psychosoziale Beratung und Traumafachberatung für Frauen

S.U.S.I. Interkulturelles Frauenzentrum – mehrsprachige Sozial- und Rechtsberatung, Psychologische Beratung

Liste über weitere Beratungsstellen für Migrantinnen, alphabetisch sortiert

Anlaufstellen für aufenthaltsrechtliche Fragen (kostenlose Beratung)

Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant*innen – Beratung Aufenthalt und Asyl, Unterstützung bei psychischen und sozialen Problemen

Amnesty International Asylgruppe Bezirk Berlin-Brandenburg – Beratung Aufenthalt und Asyl, Vorbereitung auf Asylanhörung

Refugee Law Clinic Berlin – Rechtsberatung für Geflüchtete und Migrant*innen

AL Muntada PlusBeratung Aufenthalt, Asyl und Migrationsrechts für Geflüchtete aus dem arabischen Raum

Asylerstberatung des AWO Kreisverbandes Berlin-Mitte e.V. – Beratung Aufenthalt und Asyl, Familienzusammenführung (englisch, somali, tigrinja, russisch, farsi, kurdisch)

Mehrsprachige Freizeit- und Sportangebote

Sportbunt – Suchmaschine für Sportangebote (deutsch, arabisch, englisch, farsi)

Überblick über aktuelle Regelungen der Gesundheitsversorgung für geflüchtete Menschen in Berlin:

Die elektronische Gesundheitskarte

2016 wurde in Berlin die elektronische Gesundheitskarte für Asylsuchende eingeführt, sodass es seit 2017 keine grünen Scheine mehr in Berlin gibt. An dem Verfahren beteiligen sich die vier Krankenkassen AOK Nordost, DAK, BKK Siemens und BKK VBU, denen die Asylsuchenden per Zufallsprinzip zugeordnet werden.

Für neu ankommende Menschen in Berlin, die Asyl beantragen wollen, ist die erste Station das Ankunftszentrum in der Oranienburger Straße 285 in Reinickendorf.

Dort gibt es eine Übergangs-Unterkunft und einen Registrierungsbereich. Dort werden Sie zunächst medizinisch untersucht und geimpft. Bis der Registrierungsprozess abgeschlossen ist, sind Sie für einige Tage im Ankunftszentrum untergebracht.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten.

Informationen zu der Medizinischen Versorgung nach Asylbewerberleistungsgesetz auf der Seite der Berliner Senatsverwaltung.

Gültigkeit und Leistungsanspruch

Neu ankommende Geflüchtete werden durch das LAF für die elektronische Gesundheitskarte angemeldet. Bei der Anmeldung erhalten sie eine Kopie des Anmeldeschreibens an die Krankenkasse. Die Karte wird von der Krankenkasse ausgestellt und den Personen in die Unterkunft geschickt. Für die Übergangszeit bis zur Zusendung der eGk gilt die Kopie des Anmeldeschreibens als Nachweis für den Versicherungsschutz .

Auch nach Einführung der eGK orientiert sich der Umfang der Leistungen nach wie vor an den Vorgaben des §4 und §6 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Nach dem §4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) besteht Behandlungsanspruch, wenn eine Erkrankung entweder akut oder schmerzhaft ist. Dies gilt auch für chronische Erkrankungen, wenn die Unterlassung der Behandlung dazu führen könnte, dass die Erkrankung akut wird und der Mensch dadurch gefährdet wird (zum Beispiel eine Hypertonie, Diabetes).

Es besteht Anspruch auf alle amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und alle medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen, z.B. Zahnvorsorge, Kinderuntersuchungen, Krebsvorsorge etc. (§4 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf alle Leistungen, einschließlich Hebammenhilfe und Vorsorgeuntersuchungen

Wir empfehlen insbesondere den Impfstatus zu überprüfen und gegebenenfalls zu komplettieren.

Schwangere haben den gleichen Anspruch wie gesetzlich Versicherte (alle Vorsorgeuntersuchungen, Entbindung, Hebammenhilfe, etc.).

Die hier gesammelten Dokumente zum Ausdrucken sollen Ihnen dabei behilflich sein, im Bedarfsfall ehrenamtliche Sprechstunden sinnvoll zu organisieren und durchzuführen. Hierbei greifen wir auf die mehrjährigen Erfahrungen sowohl in unserer Arbeit in Unterkünften als auch in der Zusammenarbeit mit Arztpraxen und Kliniken zurück.

Organisation der Sprechstunde:

Information; Organisation Sprechstunde – Abläufe

Information; Organisation Sprechstunde – Listen

Arztbedarf – Sprechstunde vor Ort

Schweigepflichterklärung

Behandlung und Befunde:

Anamnesebögen in mehreren Sprachen

Befundbogen – dental

Befundbogen – psychisch

Befundbogen – somatisch

Medikamente:

Information; Verordnung von Medikamenten

Medikamenteliste für Pädiatrie – Sprechstunden

Medikamenteneinnahme –
ME (english)
ME (francais)
ME (arabisch)
ME (dari)
ME (persisch)
ME (serbo-kroatisch)

Broschüre der Bundesärztekammer – Patientinnen und Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis

Broschüre des Büros für medizinische Flüchtlingshilfe Berlin, ProAsyl und IPPNW Deutschland – Möglichkeiten und Grenzen der medizinischen Versorgung von Patienten und Patientinnen ohne legalen Aufenthaltsstatus

Gesundheit für Geflüchtete: Informationsportal von Medibüros / Medinetzen –Das Modell des anonymen Krankenscheins

Eine gute Kommunikation zwischen Ärzt*innen und Patient*innen in der Gesundheitsversorgung ist sehr wichtig. Sprachmittlungen im Gesundheitsbereich sind aber keine Gesundheitsleistungen und werden leider nicht von den Krankenkassen erstattet. Deshalb können die Kosten von der für die betroffene Person zuständigen Leistungsbehörde übernommen werden. Dafür muss von den Ärzt*innen oder vom Krankenhaus ein Antrag auf die Kostenübernahme gestellt werden.

  • Ein*e Dolmetscher*in oder Sprachmittler*in muss immer im Voraus genehmigt werden.
  • Beziehen Patient*innen Leistungen vom LAF, kann der Antrag im Vorfeld der Behandlung online beim LAF gestellt werden. (In Notfällen kann ein Antrag auch rückwirkend gestellt werden.) Nach Eingang des Antrages bekommt man im Idealfall eine Bestätigung und eine Kostenübernahmeerklärung. Die Sprachmittlungsleistung muss nach der Behandlung bestätigt werden.

Sind andere Leistungsbehörden für Patient*innen zuständig, ist der Antrag bitte dorthin zu richten. Kosten für Sprachmittlung können im Voraus beim Sozialamt oder bei Leistungsbezug vom Jobcenter beantragt werden. Hierbei können folgende gesetzliche Regelungen gelten:

  • Sprachmittlungsleistungen nach 73 S. 1 SGB XII: Kostenübernahme als atypischer Bedarf.
  • Sprachmittlungskosten nach  21SGB II: Bei Leistungsbezug durch das Jobcenter können Sprachmittlungskosten als Mehrbedarf übernommen werden.

 

  • Informationen und Musteranträge > 18 Monaten, < 18 Monaten, nach positivem Ausgang Asylantrag: baff-zentren.org

> 18 Monaten Aufenthalt & Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG 

  • Wenn sie weniger als 18 Monate in Deutschland sind, dann gilt die Kostenübernahme von Sprachmittlungskosten nach 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, wenn Anspruch auf psychotherapeutische Leistungen besteht und wenn ohne Dolmetscher*in die Verständigung und somit eine Behandlung nicht möglich ist.
  • Kostenübernahme von Sprachmittlungskosten nach 6 Abs. 1 AsylbLG ,“wenn die Hinzuziehung im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten ist.“

< 18 Monaten Aufenthalt & Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG:

  • Wenn sie mehr als 18 Monate in Deutschland sind und Sozialleistungen beziehen, können die Sprachmittlungskosten nach 2 AsylbLG (analog zu SGB XII, Sozialhilfe) gewährt werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Sprachmittlungskosten nicht vorgesehen. Dann müssen Patient*innen im Rahmen einer ambulanten Behandlung die Kosten für eine*n Dolmetscher*in selbst tragen.
  • Aber gem. 73 S. 1 SGB XII können Leistungen „in anderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.“ Durch diese Vorschrift wird ermöglicht, dass in Fällen, die vom Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen für einen Sonderbedarf erbracht werden.
  • Oder Sprachmittlungskosten nach 21SGB II: Wenn Patient*innen Leistungen vom Jobcenter beziehen, können Sprachmittlungskosten als Mehrbedarf übernommen werden.

Weitere Informationen zum Thema: www.bundestag.de

Lange Bearbeitungszeiten der Behörden

Nach 6 Monaten kann eine Untätigkeitsklage eingereicht werden. Bei dringender Behandlungsnotwendigkeit der Patient*innen und daraus folgender Notwenigkeit der Dolmetscher*innen kann ein Eilantrag gestellt werden.

Frage nach der Zuständigkeit für Geflüchtete

Es muss vorab geklärt werden, wer für die Person zuständig ist (LAF, Jobcenter, Sozial-/Bezirksamt).

Dolmetscher*innen Mangel

Dolmetschende sind meist intern angestellt, es gibt wenige freiberufliche, mobile Dolmetschende, welche immer mehr gefragt sind. Deshalb ist mit langen Wartezeiten und/oder mit Nicht-Vorhandensein der gewünschten Sprache für die Sprachmittlung zu rechnen. Viele Dolmetschende sind nicht für die fachspezifische Sprachmittlung ausgebildet. Die Honorare für Sprachmittlung sind teils zu niedrig und prekäre Arbeitsbedingungen für diese Berufsgruppe machen den Bereich unattraktiv für Nachwuchs.

Die Beantragung der Kosten für Sprachmittlung ist oft sehr aufwendig. Die Bearbeitungsdauer beträgt oft mehrere Monate und Anträge werden häufig abgelehnt.

Telefonische Sprachmittlung:

Triaphon

Eine Non-Profit-Organisation, die telefonischen 24h-Übersetzungsdienst für Krankenhäuser und Arztpraxen. anbietet. Praktisch für kurze Übersetzungen bei medizinischen Notfällen, Nummer wählen und per Tastendruck Sprache wählen.

Sprachmittlungspool Berlin UG

Honorardolmetscher*innen, direkte Buchung auf der Website möglich. Telefonsprachmittlung auch möglich. Kostenübernahme durch LAF kann beantragt werden.

Persönliche Sprachmittlung:

Gemeindedolmetschdienst

Freiberufliche Honorardolmetschende, direkte Buchung auf der Website

Integrationslots*innen

Begleitung bei Kita/Schul-, Sprachkurs- und Finanz- und Versicherungsangelegenheiten

Sprachmittlungspool Berlin UG

Honorardolmetschende, direkte Buchung auf der Website möglich. Telefonsprachmittlung auch möglich. Kostenübernahme durch LAF kann beantragt werden.

Each one Teach one

Sprachen des afrikanischen Kontinents, Unterstützung in Diskriminierungsfällen, konkrete Information auf der Website.

Vor- und Nachteile von persönlicher Sprachmittlung:

  • + Betroffene Personen können Probleme in natürlicher, persönlicher Atmosphäre kommunizieren
  • + Körpersprache und Mimik werden zur Übersetzung hinzugezogen, höhere Qualität der Übersetzung
  • – großer Koordinierungsaufwand, relativ hohe Kosten
  • – Es kommt häufiger zu nicht eingehaltenen Terminen und dadurch zu Verzögerung der Behandlungen

Suchmaschine für Sprachmittelnde:

Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer

Datenbank und Suchmaschine für qualifizierte Dienstleistungen im Sprachmittlungsbereich

Video-Sprachmittlung:

SAVD

Video- oder Telefondolmetschdienst mit sicherer Videokonferenz-Software nach Feststellung des Bedarfs und Anmeldung.

LingaTel

Video- oder Telefondolmetschdienst mit sicherer Videokonferenz-Software nach online Anmeldung.

Global Voices

Videodolmetschdienst mit speziellen Computern. Preisanfrage online möglich.

Vor- und Nachteile von Video-Sprachmittlung:

  • + zusätzlich zur Stimme wird auch Körpersprache wahrgenommen und dadurch ein besseres Verständnis des Sachverhaltes gewährleistet
  • + größeres Vertrauen der betroffenen Personen zur sprachmittelnden Person
  • – Anonymität wie bei telefonischer Sprachmittlung nicht gegeben

Das Video-Dolmetschen erweist sich immer größerer Beliebtheit, da es eine Mischung aus telefonischer und persönlicher Sprachmittlung ist. Video-Dolmetschen ist flexibel, da man von jedem Ort aus die Sprachmittlung anfordern kann. Man spart Fahrtkostenaufwände und ist unabhängig von Termineinhaltungen.